Ihre Fragen – unsere Antworten.

Wie läuft das Verfahren ab? >
Wie läuft das Verfahren ab?>

Sobald uns Ihr Forderungsauftrag zugegangen ist, senden wir ein Mahnschreiben an Ihren Schuldner, in welchem wir diesen letztmalig auffordern, Ihre Forderung zzgl. der entstandenen Kosten (Mahngebühren, Anwaltsgebühren, Rücklastschriftkosten, Verzugszinsen, etc.) zu begleichen und setzen eine letztmalige Zahlungsfrist. Dieses erste Mahnschreiben verlässt in der Regel noch am Tage der Mandatierung unser Haus. Nach fruchtlosem Fristablauf, setzen wir das gerichtliche Mahnverfahren in Gang und beantragen - sofern auch weiterhin kein Zahlungseingang zu verbuchen ist - den Vollstreckungsbescheid (Titel). Mit dem Vollstreckungsbescheid beauftragen wir den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung oder beantragen einen sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit welchem wir direkt in die Konten des Schuldners vollstrecken können. Bei Zahlungsunfähigkeit beantragen wir die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bzw. stellen wir Insolvenzantrag.

Was ist das gerichtliche Mahnverfahren? >
Was ist das gerichtliche Mahnverfahren? >

Bei dem gerichtlichen Mahnverfahren handelt es sich um ein sog. „Behauptungsverfahren“. Hierbei behaupten wir lediglich vor dem zuständigen Mahngericht, dass Sie eine Forderung gegen eine bestimmte Person/Unternehmen haben. Das Mahngericht teilt dies der Gegenseite mit, mit der Auflage sich binnen 14 Tagen gegen diese Behauptung zur Wehr zu setzen und Widerspruch zu erheben. Erhebt die Gegenseite Widerspruch gegen den geltend gemachten Anspruch und möchten Sie die Angelegenheit trotzdem weiter verfolgen, wird das Verfahren an das zuständige Gericht abgegeben und als streitiges Verfahren weitergeführt.

Erhebt die Gegenseite keinen Widerspruch, wird ein sog. Vollstreckungsbescheid erlassen, der einem Urteil gleich steht. Die Vorteile des gerichtlichen Mahnverfahrens liegen zum einen in der Schnelligkeit, in der man einen Titel erwirken kann. Weiterhin ist das gerichtliche Mahnverfahren günstiger – v.a. fallen hier nur 1/6 der Gerichtsgebühren für ein Gerichtsverfahren an.

Mit welchen Kosten muss ich rechnen? >
Mit welchen Kosten muss ich rechnen?>

Grundsätzlich können alle angefallenen Gebühren gegen den Schuldner geltend gemacht werden, sobald er sich im Zahlungsverzug befindet.
Wenn der Schuldner zahlt, kommen also keine Kosten auf Sie zu.
Wenn der Schuldner nicht zahlt, z.B. weil er zahlungsunfähig ist oder die von Ihnen geltend gemachte Forderung tatsächlich nicht besteht, haben Sie mit den folgenden Kosten zu rechnen:

  • Für ein erstes außergerichtliches Mahnschreiben berechnen wir Ihnen pauschal 17,99 € und zwar völlig unabhängig von der Höhe der einzufordernden Summe; den Anspruch auf Erstattung der restlichen entstandenen Anwaltsgebühren lassen wir uns von Ihnen abtreten, um sie im eigenen Namen gegen den Schuldner geltend zu machen. Dadurch entstehen für Sie keine weiteren Kosten.
  • Für die Einholung einer Auskunft aus dem Melderegister berechnen wir 15,00 € pro Anfrage.
  • Die Anfrage bei dem jeweiligen Schuldnerverzeichnis ist für Sie kostenfrei.
  • Für das gerichtliche Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung fallen die gesetzlichen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren an (Download).
  • Bei einer Zwangsvollstreckung kommen weitere Gebühren für den Gerichtsvollzieher hinzu, die sich nach dem GvKostG berechnen.
Wenn der Schuldner gegen die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemachte Forderung Widerspruch einlegt, geht das Verfahren in das reguläre Klageverfahren über - hier fallen die üblichen gesetzlichen Kosten nach dem GKG und dem RVG an.
Ich habe Angst, dass der Schuldner vermögenslos ist und ich unnötige Kosten trage. >
Ich habe Angst, dass der Schuldner vermögenslos ist und ich unnötige Kosten trage. >

Um unnötige Kosten zu vermeiden, beantragen wir auf Ihren Wunsch vor der Zwangsvollstreckung Auskunft aus dem jeweiligen Schuldnerverzeichnis, um in Erfahrung zu bringen, ob der Schuldner bereits eine eidesstattliche Versicherung geleistet hat - dieser Service ist für Sie kostenfrei.

Hat der Schuldner bereits eine eidesstattliche Versicherung geleistet, entscheiden Sie, ob das Mahnverfahren trotzdem durchgeführt werden soll; denn nach dem durchgeführten Mahnverfahren haben Sie 30 Jahre Zeit, Ihre Forderung durchzusetzen, ansonsten verjährt die Forderung nach drei Jahren (beginnend mit Ende des Jahres, in welchem Sie Kenntnis von der Forderung erlangt haben).

Lohnt sich die Beauftragung auch bei kleinen Summen? >
Lohnt sich die Beauftragung auch bei kleinen Summen?>

„Kleinvieh macht auch Mist“ - Warum auf etwas verzichten, was Ihnen zusteht? Wenn sich herausstellt, dass Ihr Schuldner die eidesstattliche Versicherung schon abgegeben hat, kann man das weitere Verfahren einstellen.

Lohnt es sich, einen Titel zu erstreiten wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist?>
Lohnt es sich, einen Titel zu erstreiten wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist?>

Ja. Denn der Titel bleibt 30 Jahre bestehen, außer der Schuldner durchläuft das (Privat-)Insolvenzverfahren und erlangt Restschuldbefreiung. Die Forderung wird außerdem verzinst.

Welche Vorteile hat eine Rechtsanwaltskanzlei gegenüber einer Inkassofirma? >
Welche Vorteile hat eine Rechtsanwaltskanzlei gegenüber einer Inkassofirma? >
  • Ein Rechtsanwalt lässt sich nicht prozentual an den Forderungen beteiligen. Sie erhalten also 100% der Hauptforderung ausgeschüttet.
  • Die Forderung muss nicht abgetreten und ausgebucht werden.
  • Legt der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein und kommt es zu einem Klageverfahren, sind die Möglichkeiten der Inkassobüros bei Streitwerten ab 5.000 € erschöpft – hier besteht Anwaltszwang. Dann muss die Forderung ohnehin an einen Rechtsanwalt weitergegeben werden. Dadurch entstehen unnötige Verzögerungen und oftmals vermehrte Kosten. Aber auch bei niedrigeren Forderungen werden Sie vor Gericht von einem Rechtsanwalt aufgrund dessen Fachkompetenz optimal vertreten werden.
  • Das Schreiben eines Rechtsanwalts hat erfahrungsgemäß eine größere Wirkung. Der Forderungseinzug ist damit wesentlich effektiver.
  • Inkassobüros haben oft standardisierte Methoden, mit denen sie Druck auf den Schuldner ausüben und sofort gerichtliche Schritte androhen. Dagegen kann ein Rechtsanwalt seine Maßnahmen flexibel Ihren Bedürfnissen anpassen und ein positives Gläubiger/Schuldner-Verhältnis herbeiführen. Ein Rechtsanwalt wird außerdem zunächst prüfen, ob die Forderung überhaupt durchsetzbar ist. Es erfolgt dann eine umfassende Beratung über die Risiken.
  • Rechtsanwälte unterliegen dem Berufsrecht der Rechtsanwaltschaft. Es besteht keine Gefahr, dass die teilweise zweifelhaften Methoden einiger Inkassounternehmen Ihren guten Ruf gefährden.
  • Und nicht zuletzt: Die Beauftragung unserer Kanzlei kostet Sie nichts, da unsere Anwaltskosten vom Schuldner zu ersetzen sind. Nur im Falle der Vermögenslosigkeit Ihres Schuldners wären die Kosten von Ihnen zu tragen.

Hinzu kommt die Wirkung, die ein anwaltliches Mahnschreiben bei einigen Schuldnern hinterlässt. Insbesondere die qualifizierte rechtsüberprüfende und rechtsberatende Komponente dieser Leistungen wird von Inkassobüros oftmals nicht geboten.

Was passiert, wenn der Schuldner zurzeit zahlungsunfähig ist?>
Was passiert, wenn der Schuldner zurzeit zahlungsunfähig ist?>

In diesem Fall werden wir, sofern ein Titel vorliegt, die Forderung überwachen und alle drei Jahre erneut die Durchsetzbarkeit überprüfen.

In welcher Höhe bekomme ich Verzugszinsen? >
In welcher Höhe bekomme ich Verzugszinsen? >

Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Straubinger Banse

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Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" bzw. "Rechtsanwältin" wurde den Mitgliedern der Sozietät aufgrund bundesdeutscher Rechtsnormen von dem jeweilig zuständigen Justizministerium nach bestandener 2. juristischer Staatsprüfung und einem besonderen Zulassungsverfahren durch den Präsidenten des jeweils für ihren Sitz zuständigen Oberlandesgerichts (s.o. oben unter Rechtsanwaltskammern / Aufsichtsbehörden) zuerkannt.

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  • Die Berufungsordnung der Rechtsanwälte (BORA),
  • Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (RVG),
  • Die Fachanwaltsordnung (FAO) sowie
  • Die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE-Berufsregeln).
  • Diese berufsrechtlichen Regelungen können auf den Internet-Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer (http://www.brak.de/) abgerufen werden. Des Weiteren sind sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und können über die Rechtsanwaltskammern bezogen werden.

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